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Investor Relations


Corporate Governance | Führungs- und Kontrollstrukturen

In Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes verfügt GPC Biotech über zwei separate Unternehmensorgane: den Vorstand und den Aufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat sind personell streng voneinander getrennt und grundsätzlich ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen unzulässig.

  

Vorstand

Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung im Einklang mit den geltenden Gesetzen, der Satzung sowie der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung verantwortlich.

Der Vorstand vertritt GPC Biotech gegenüber Dritten. Dem Vorstand obliegt es, innerhalb der Gesellschaft ein angemessenes Risikomanagement sowie die Einrichtung eines internen Überwachungssystems sicherzustellen, um möglichst frühzeitig Risiken im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit zu erkennen.

 

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat umfassende Überwachungsfunktionen. Damit diese ordnungsgemäß wahrgenommen werden können, ist der Vorstand dem Aufsichtsrat unter anderem zur regelmäßigen Berichterstattung über die gegenwärtige Geschäftstätigkeit und die Unternehmensplanung (einschließlich der Finanz-, Investitions- und Personalplanung) verpflichtet. Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands. Er ist darüber hinaus für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands verantwortlich und vertritt GPC Biotech im Zusammenhang mit Rechtshandlungen zwischen Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann jederzeit besondere Berichte verlangen über Angelegenheiten von GPC Biotech, ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder über die geschäftlichen Angelegenheiten dieser verbundenen Unternehmen, soweit sie auf die Lage von GPC Biotech von erheblichem Einfluss sein können.

 

Der Aufsichtsrat ist selbst nicht befugt Führungsentscheidungen zu treffen, hat jedoch – in Übereinstimmung mit dem Aktiengesetz und zusätzlich zu den gesetzlichen Zuständigkeiten – unter anderem folgende Geschäfte unter den Vorbehalt seiner vorherigen Zustimmung gestellt:


– Abschluss, Änderung und Beendigung von Lizenz-, Know-how-,
Patent- und Kooperationsverträgen, sofern ein bestimmter Betrag überschritten wird
– Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
– Errichtung, Erwerb, Schließung und Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Zweigniederlassungen
– Abgabe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Sicherheitsleistungen (abgesehen von Produktgarantien), die einen bestimmten Betrag übersteigen
– finanzielle und bilanzielle Planung sowie Budgetierung
– Einräumung und Beendigung von Gewinnbeteiligungsrechten
– Erwerb und Veräußerung von Eigenkapitalbeteiligungen.

 

Praktiken des Aufsichtsrats
Beschlüsse werden grundsätzlich vom gesamten Aufsichtsrat gefasst. Die Tagesordnungspunkte der Aufsichtsratssitzungen werden durch den Aufsichtsratsvorsitzenden festgelegt. Die weiteren Aufsichtsratsmitglieder erhalten vor den Sitzungen Unterlagen, die ihnen die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte erlauben. Vorschriftsgemäß hält der Aufsichtsrat regelmäßig Sitzungen ohne Beteiligung des Vorstands ab. Darüber hinaus beurteilt der Aufsichtsrat einmal
jährlich die Aufgabenwahrnehmung des Aufsichtsrats.

 

Aufsichtsratsausschüsse

Zur Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben wurden im Einklang mit der Satzung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Ausschüsse (im weiteren Text: „die Ausschüsse“) eingerichtet. Den Ausschüssen kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Beschlussfassung anstelle des Aufsichtsrats übertragen werden. Der Aufsichtsrat kann nach seinem Ermessen weitere Ausschüsse ständig oder vorübergehend bilden und diesen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Beschlussfassung anstelle des Aufsichtsrats übertragen.

 

Eine detaillierte Übersicht der Ausschüsse finden Sie auf

S. 19 des Gechäftsberichts 2007.

 

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